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§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 - Zweck des Vereins
§3 - Mitgliedschaft
§4 - Mitgliedsbeitrag
§5 - Organe des Vereins
§6 - Mitgliederversammlung
§7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§8 - Vorstand
§9 - Aufgaben des Vorstandes
§10 - Auflösung des Vereins
§11 - Protokollieren von Beschlüssen
§12 - Schlussbestimmung
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§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Mozartschule Ludwigshafen-Rheingönheim e. V.".

Der Sitz des Vereins ist in 67067 Ludwigshafen-Rheingönheim, Hilgundstr. 21. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigshafen im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 

 

§2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Mozartschule Ludwigshafen-Rheingönheim.

Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Die Schule unterstützen. z. B. bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände sowie durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen.
  • Beziehunen zwischen Schule, Eltern und Nachbarschaft zu pflegen und zu fördern.
  • Das Zusammenleben verschiedener Nationen in der Schule zu unterstützen.
  • Schulische Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäß Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrere Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  • Eltern oder sonstige Vertreter der Schüler/Schülerinnen,
  • Lehrer/Lehrerinnen,
  • Jede volljährige Person sowie juristische Personen, die als Förder dem Verein beitreten.

Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung spätestens am 30.06. zum Schuljahresende,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§4 - Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt für Neumitglieder ab 01.01.2006 mindestens Euro 10,- jährlich.

Für Beiträge und Spenden können auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.

 

§5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen.

Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Jede Mitgliedschaft ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

Zur Mitgliederversammlung wird jeweils ein Vertreter der Schulleitung und des Elternbeirates in beratender Funktion eingeladen.

 

§7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung  zugewiesenen Fragen, insbesondere über:

  • Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl zweier Revisoren,
  • die Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Kasse und Revision,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der Anwesenden,
  • die Mitgliederversammlung gint dem Vorstand in freier Aussprache Anregung für seine Tätigkeit.

 

§8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • mindestens 3 - maximal 10 Beisitzer/innen (müssen nicht alle besetzt sein)

Der Vorstand wird auf die von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahlen haben jeweils binnen dreier Monate nach dem Schuljahresbeginn stattzufinden.

Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende/r und der/die Kassiererin. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Der/Die Kassierer/in hat die Kassengeschäfte und Mitgliederliste zu führen, den Eingang der Beiträge zu kontrollieren und die Sachwerte zu verwalten.

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes wird insoweit eingeschränkt, dass die Rechtsgeschäfte über Euro 100,- nur gemeinsam von zwei Mitgliedern des Vostandes getätigt werden.

 

§9 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel. Ihm obliegt die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

Weiter Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
  • die Vorbereitung, Organisation und Durchführung besonderer Aktionen

 

§10 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür, ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mozartschule, die es unmittelbar den Satzungszwecken entsprechend für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§11 - Protokollieren von Beschlüssen

Über Sitzungen der Vereinsorgane und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses muss von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet werden. Die Protokolle müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

 

§12 - Schlussbestimmung

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. November 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 26. September 2001 verliert damit ihre Gültigkeit.

 

 

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